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L50002 Pflichtschule allgemeinbildend KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin ist gesetzlicher Schulerhalter der Volksschule 1 und der Volksschule 2 in B. Sie war daher gemäß § 90 Abs. 1 des Kärntner Schulgesetzes berechtigt, am Verfahren betreffend die Änderung der Organisationsform der genannten Volksschulen als Partei teilzunehmen. Ein Rechtsanspruch darauf, dass diese Volksschulen in einer bestimmten Organisationsform geführt werden, ist dem gesetzlichen Schulerhalter nach dem Kärntner Schulgesetz allerdings nicht eingeräumt. Vielmehr ist über die Organisationsform einer Volksschule ebenso wie über eine diesbezügliche Änderung von der Landesregierung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nach Anhörung (unter anderem) des Schulerhalters zu entscheiden (vgl. den zum Burgenländischen Pflichtschulgesetz 1995 ergangenen Beschluss vom 25. Februar 2003, Zl. 2002/10/0199). Das geltend gemachte Recht "auf Erhaltung zweier selbständiger Volksschulen" sowie das "Recht, diese nicht entgegen den gesetzlichen Vorschriften zusammenlegen zu müssen", kommt der Beschwerdeführerin daher nicht zu. In diesem Recht konnte sie durch den angefochtenen Bescheid demnach auch nicht verletzt werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100162.X01Im RIS seit
14.12.2004