RS Vwgh 2004/9/14 2002/10/0083

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BehindertenG OÖ 1991 §43 Abs1 Z4;
BehindertenG OÖ 1991 §43 Abs2;
BehindertenG OÖ 1991 §48 Abs7;
BehindertenG OÖ 1991 §51;
SHG OÖ 1998 §9 Abs9 Z1;
SHV OÖ 1998 §5 Abs7;

Rechtssatz

Ein Bescheidausspruch, der einem Hilfesuchenden einen Kostenbeitrag auferlegt, hat dem Bestimmtheitsgebot zu entsprechen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/08/0061). Allerdings legt der angefochtene Bescheid, der Kostenbeiträge nach dem OÖ. BehindertenG 1991 betrifft, nicht fest, dass der Bf einen bestimmten Kostenbeitrag zu entrichten habe; vielmehr wird lediglich dem Grunde nach ausgesprochen, der Bf sei zufolge seiner derzeitigen Vermögenssituation verpflichtet, den aus der Hilfeleistung tatsächlich entstehenden Aufwand (abzüglich der von ihm bereits erbrachten Ersatzleistungen) zu ersetzen. In welcher Höhe ein Kostenbeitrag jedoch tatsächlich zu leisten ist, ist Gegenstand eines weiteren (jährlich ergehenden) Bescheides, mit dem der konkret zu entrichtende Beitrag auf der Grundlage des bekannt gegebenen, verwertbaren Vermögens und der tatsächlich entstandenen offenen Aufwendungen ziffernmäßig bestimmt vorzuschreiben ist. Da der angefochtene Bescheid dem Bf somit noch keinen Kostenbeitrag vorschreibt, liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der ziffernmäßig bestimmten Kostenbeitragsvorschreibung vor.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100083.X01

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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