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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheidausspruch, der einem Hilfesuchenden einen Kostenbeitrag auferlegt, hat dem Bestimmtheitsgebot zu entsprechen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/08/0061). Allerdings legt der angefochtene Bescheid, der Kostenbeiträge nach dem OÖ. BehindertenG 1991 betrifft, nicht fest, dass der Bf einen bestimmten Kostenbeitrag zu entrichten habe; vielmehr wird lediglich dem Grunde nach ausgesprochen, der Bf sei zufolge seiner derzeitigen Vermögenssituation verpflichtet, den aus der Hilfeleistung tatsächlich entstehenden Aufwand (abzüglich der von ihm bereits erbrachten Ersatzleistungen) zu ersetzen. In welcher Höhe ein Kostenbeitrag jedoch tatsächlich zu leisten ist, ist Gegenstand eines weiteren (jährlich ergehenden) Bescheides, mit dem der konkret zu entrichtende Beitrag auf der Grundlage des bekannt gegebenen, verwertbaren Vermögens und der tatsächlich entstandenen offenen Aufwendungen ziffernmäßig bestimmt vorzuschreiben ist. Da der angefochtene Bescheid dem Bf somit noch keinen Kostenbeitrag vorschreibt, liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der ziffernmäßig bestimmten Kostenbeitragsvorschreibung vor.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100083.X01Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009