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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/10/0030 E 27. August 2002 RS 2Stammrechtssatz
Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen (§ 19 Abs. 5 lit. d ForstG), dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen. Als subjektives öffentliches Recht im dargelegten Sinn kommt dabei das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100072.X02Im RIS seit
21.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008