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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die (von der Partei angestrebte) Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ordnet das Gesetz ebenso wenig an wie die Beiziehung der Partei zur Befundaufnahme (hier: im Ausgangsverfahren ging es um eine naturschutzbehördliche Feststellung im Sinne von § 8 Abs. 2 Oö NatSchG 1995).
Schlagworte
Amtssachverständiger Person Verneinung Besondere Rechtsgebiete Diverses Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100129.X01Im RIS seit
02.11.2004