RS Vwgh 2004/9/14 2004/06/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
21/01 Handelsrecht
23/04 Exekutionsordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art94;
EO §35 Abs2;
GEG §6 Abs1 idF 2001/I/131 ;
GEG §7 Abs1;
HGB §283;
VVG §3 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, die aufgetragene Bilanzoffenlegung sei bereits "längst erfolgt", weshalb die Zwangsstrafen (welche, wie der Verfassungsgerichtshof klargestellt habe, Beugestrafen und keine Strafen im engeren Sinne seien) nicht mehr eingebracht werden dürften, machen die Beschwerdeführer der Sache nach Oppositionsansprüche (Einwendungen gegen den Anspruch) geltend. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass, was die Einbringung einer gerichtlich verhängten Zwangsstrafe anlangt, Exekutionstitel nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern der Zahlungsauftrag ist (§ 6 Abs. 1 GEG 1962). Zwar liegt es im Wesen des Oppositionsanspruches, dass er (grundsätzlich) erst nach Schaffung des Exekutionstitels entsteht. Umstände, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, können im Oppositionsweg nicht mehr geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall entsteht der Exekutionstitel aber in zwei Schritten: In einem ersten Schritt wird zunächst im gerichtlichen Verfahren die Leistungsverpflichtung festgelegt, deren Vollstreckbarkeit nach den Vorschriften des GEG 1962 einen weiteren Schritt, nämlich die Erlassung des darauf aufbauenden Zahlungsauftrages im Verwaltungsverfahren erfordert. Wie sich aus § 7 Abs. 1 GEG 1962 ergibt, ist in diesem zweiten Schritt der Bestand der Leistungsverpflichtung nicht mehr - und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines mittlerweile geänderten Sachverhaltes - zu überprüfen. Bei Beurteilung der Frage, ob ein Sachverhalt nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten ist und damit im Wege eines Oppositionsverfahrens geltend gemacht werden kann, ist daher im vorliegenden Verfahren zu differenzieren: Betrifft der fragliche Sachverhalt eine Rechtsfrage, die im gerichtlichen Verfahren zu prüfen war, so ist für seine Eignung als Oppositionsgrund entscheidend, dass er nach Entstehung der gerichtlichen Entscheidung eingetreten ist. Betrifft er hingegen eine Frage, die im Verfahren zur Erlassung des Zahlungsauftrages zu prüfen war, ist der Zeitpunkt dessen Schaffung entscheidend.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004060074.X02

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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