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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/11/0257 E 29. April 2003 RS 1Stammrechtssatz
Die Anwendung des § 7a der Satzung Wohlfahrtsfonds ÄtzteK Wr 2000 idF doktorinwien 9/2001 setzt voraus, dass eine Voraussetzung, unter der die Befreiung erfolgen konnte, nachträglich weggefallen ist, dh dass § 7a der Satzung dann nicht herangezogen werden kann, wenn der Wegfall der Voraussetzung bereits vor der Erlassung des die Befreiung aussprechenden Bescheides eingetreten ist (dies wäre hier der Fall, wenn die Bfin bereits vor der Erlassung des Befreiungsbescheides ihre freiberufliche Tätigkeit wieder aufgenommen hat) oder die Voraussetzung für die Befreiung in Wahrheit nie bestanden hat (zB weil die freiberufliche Tätigkeit gar nicht aufgegeben wurde). In diesen Fällen wäre der Befreiungsbescheid rechtswidrig gewesen und hätte unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 3 AVG nach Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens, mit dem die Befreiung ausgesprochen wurde, beseitigt werden können.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110227.X01Im RIS seit
12.10.2004