RS Vwgh 2004/9/14 2001/11/0227

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1985 §8 Abs4;
HGG 2001 §49 Abs6;
HGG 2001 §61 Abs1;

Rechtssatz

Im Ergebnis trifft die Auffassung zu, dass die Hereinbringung der vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge gemäß § 49 Abs. 6 HGG 2001 einerseits und die Erstattungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 HGG iVm. § 8 Abs. 4 HGG 1985 andererseits in keinem rechtlich relevanten Zusammenhang zueinander stehen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Versicherungsbeiträge gemäß § 49 Abs. 6 HGG 2001 durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen sind. Die Auffassung, einem ehemaligen Zeitsoldaten müssten zumindest drei Monatsprämien der Treueprämie verbleiben, findet im Gesetz keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001110227.X04

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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