Index
43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1985 §8 Abs4;Rechtssatz
Im Ergebnis trifft die Auffassung zu, dass die Hereinbringung der vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge gemäß § 49 Abs. 6 HGG 2001 einerseits und die Erstattungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 HGG iVm. § 8 Abs. 4 HGG 1985 andererseits in keinem rechtlich relevanten Zusammenhang zueinander stehen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Versicherungsbeiträge gemäß § 49 Abs. 6 HGG 2001 durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen sind. Die Auffassung, einem ehemaligen Zeitsoldaten müssten zumindest drei Monatsprämien der Treueprämie verbleiben, findet im Gesetz keine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001110227.X04Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
03.03.2009