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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Da das HGG 2001 nach wie vor keine Sonderbestimmung hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erstattungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 HGG 2001 iVm. § 8 Abs. 4 HGG 1985 enthält, ist somit nunmehr das Heerespersonalamt in erster Instanz zuständig, über eine solche Erstattungspflicht abzusprechen.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001110227.X03Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
03.03.2009