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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde darf sich so genannter privater Sachverständiger nur in den in § 52 Abs. 2 und 3 AVG genannten Ausnahmefällen bedienen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 52 AVG, E 118 ff). Der angefochtene Bescheid nimmt auf die in den zitierten Gesetzesstellen genannten Voraussetzungen nicht hinreichend Bezug. Die nicht weiter konkretisierte, im Übrigen vor Verwertung des "Privatgutachtens" dem Umweltanwalt nicht vorgehaltene Behauptung, "dass sich die im Haus zuständigen Amtssachverständigen für befangen erklären mussten", stellt keine gesetzmäßige Begründung eines Bescheides dar, der sich auf Darlegungen eines nicht amtlichen Sachverständigen stützt. Ob mit der Heranziehung des "Privatgutachters" eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung verbunden wäre, ist aus der Sicht des Zeitpunktes der Bestellung des nicht amtlichen Sachverständigen zu beurteilen; es entspricht nicht dem Gesetz, die Annahme einer Verfahrensbeschleunigung auf den Umstand des Vorliegens einer unverlangt übermittelten Ausarbeitung zu gründen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100089.X08Im RIS seit
29.10.2004Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009