RS Vwgh 2004/9/14 2001/10/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2004
beobachten
merken

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Stmk 1976 §5 Abs6;

Rechtssatz

Die Behörde darf sich so genannter privater Sachverständiger nur in den in § 52 Abs. 2 und 3 AVG genannten Ausnahmefällen bedienen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 52 AVG, E 118 ff). Der angefochtene Bescheid nimmt auf die in den zitierten Gesetzesstellen genannten Voraussetzungen nicht hinreichend Bezug. Die nicht weiter konkretisierte, im Übrigen vor Verwertung des "Privatgutachtens" dem Umweltanwalt nicht vorgehaltene Behauptung, "dass sich die im Haus zuständigen Amtssachverständigen für befangen erklären mussten", stellt keine gesetzmäßige Begründung eines Bescheides dar, der sich auf Darlegungen eines nicht amtlichen Sachverständigen stützt. Ob mit der Heranziehung des "Privatgutachters" eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung verbunden wäre, ist aus der Sicht des Zeitpunktes der Bestellung des nicht amtlichen Sachverständigen zu beurteilen; es entspricht nicht dem Gesetz, die Annahme einer Verfahrensbeschleunigung auf den Umstand des Vorliegens einer unverlangt übermittelten Ausarbeitung zu gründen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100089.X08

Im RIS seit

29.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten