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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §25 Abs3;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Prognose der Behörde, der Bf der wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen verurteilt wurde, werde seine Verkehrszuverlässigkeit rund 16 Monate, nach Begehung der strafbaren Handlung wiedererlangen, sich als verfehlt erweist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bf zumindest nach der Aktenlage strafgerichtlich unbescholten war und das Strafgericht die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht für geboten hielt, um den Bf von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken (§ 37 Abs. 1 StGB) (Hinweis E 28. Juni 2001, 2001/11/0114; E 30. Juni 1992, 91/11/0124).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110119.X02Im RIS seit
25.10.2004