RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn man im vorliegenden Fall vom Vorliegen einer Beschäftigung der beiden Ausländerinnen iSd § 2 Abs. 2 AuslBG ausgeht, sind dem angefochtenen Bescheid keine ausreichenden Feststellungen dahingehend zu entnehmen, dass es sich beim Bf dabei um den Beschäftiger gehandelt habe. Die belBeh hat hiezu nämlich nur ausgeführt, dass laut Gewerberegister einzig der Bf persönlich zur Tatzeit eine Gewerbeberechtigung zum Betrieb eines Lokals in Form einer Bar an einem näher bezeichneten Standort besessen habe, und dass daher nur er als Betreiber der Bar in Betracht komme, weil die Konzession nicht gewerberechtlich verpachtet worden sei und weder die D KEG noch Frau D selbst eine Gewerbeberechtigung zum Betrieb des gegenständlichen Lokales besessen hätten. Er sei als Betreiber des genannten Lokales und daher Beschäftiger für die gegenständliche Verwaltungsübertretung (nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG) verantwortlich, zumal er die beiden Ausländerinnen vermittelt, deren Reisepass einbehalten und eine Ausländerin nach ihrem vorzeitigen Weggang der Fremdenpolizei angezeigt habe. Der Umstand, dass der Bf als einziger über eine Gewerbeberechtigung verfügt hat, ist im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Bereich des AuslBG jedoch nicht relevant. Die "Gastspielverträge" mit den beiden Ausländerinnen wurden von D unterschrieben, die in der Verhandlung vor der belBeh angegeben hat, das Lokal selbst geführt und die Ausländerinnen auf der Grundlage der Konsumation selbst bezahlt zu haben. Sollte sich herausstellen, dass die Ausländerinnen von der D KEG beschäftigt wurden, wäre nicht der Bf, sondern die für diese vertretungsbefugte D verantwortlich gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090202.X02

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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