RS Vfgh 2008/10/9 A5/08

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Veröffentlicht am 09.10.2008
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97 Öffentliches Auftragswesen
97/01 Öffentliches Auftragswesen

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
BundesvergabeG 2002 §162, §166, §177 Abs4
AVG §78

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen den Bund auf Rückzahlung entrichteterPauschalgebühren nach dem Bundesvergabegesetz 2002 infolgeMöglichkeit der Erwirkung eines Bescheides

Rechtssatz

Der Bund ist Empfänger der von der klagenden Partei entrichteten Pauschalgebühr. Die klagende Partei begehrt die Rückforderung der Gebühr, weil nach ihrer Meinung der Rechtstitel für die Bezahlung der Pauschalgebühr weggefallen und der Bund in seiner Eigenschaft als Gläubiger der Gebühr daher unrechtmäßig bereichert sei.

Eine ausdrückliche Regelung über die bescheidmäßige Vorschreibung der Pauschalgebühren enthält das BundesvergabeG 2002 nicht, doch ergibt sich die Zuständigkeit des BVA zur Bescheiderlassung schlüssig aus §177 Abs4, §166 Abs2 Z5 und §162 Abs2 leg cit. Zum gleichen Ergebnis kommt auch die subsidiäre Anwendung des §78 AVG.

Ebenso wenig enthält das BundesvergabeG 2002 eine Bestimmung, die ausdrücklich die Bescheiderlassung vorsieht, wenn die Entrichtung irrtümlich erfolgte oder der Rechtstitel nachträglich weggefallen ist. Dennoch ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass jene Behörde, die die Entrichtung zu kontrollieren und demnach zu viel oder zu Unrecht entrichtete Gebühren nach den Grundsätzen der Bereicherung zurückzuzahlen hat, im Streitfall über Antrag einen bekämpfbaren Bescheid zu erlassen hat.

Entscheidungstexte

  • A 5/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.10.2008 A 5/08

Schlagworte

Vergabewesen, Gebühr, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:A5.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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