RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG SommerfremdenverkehrsV 2001 §1;
AufG SommerfremdenverkehrsV 2001 §2;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z4;
FrG 1997 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin hat eine Beschäftigungsbewilligung (Saisonbewilligung) für eine Saisonarbeitskraft im Sommerfremdenverkehr beantragt. Sie führt einen Beherbergungsbetrieb im Burgenland in einem abgeschlossenen Gelände mit Privatbadesee und Parkanlage; der Betrieb ist ein Feriendorf, "das praktisch ausschließlich während des Sommerhalbjahres" geöffnet ist, und - neben der Beherbergung - die "Gestaltung und Erhaltung einer ansprechenden und angenehmen Umgebung" erfordert (so die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme im Berufungsverfahren). Davon ausgehend durfte der Beschwerdeführerin - auch wenn sie weder ein Hotel noch ein Restaurant betreibt und Arbeitskräfte aus traditionellen Berufen der Gastronomie und Hotellerie nicht benötigt - grundsätzlich eine Saisonbewilligung nach der (auf Grund von § 9 Abs. 1 Fremdengesetz erlassenen) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 161/2001, erteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090189.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten