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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG SommerfremdenverkehrsV 2001 §1;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin hat eine Beschäftigungsbewilligung (Saisonbewilligung) für eine Saisonarbeitskraft im Sommerfremdenverkehr beantragt. Sie führt einen Beherbergungsbetrieb im Burgenland in einem abgeschlossenen Gelände mit Privatbadesee und Parkanlage; der Betrieb ist ein Feriendorf, "das praktisch ausschließlich während des Sommerhalbjahres" geöffnet ist, und - neben der Beherbergung - die "Gestaltung und Erhaltung einer ansprechenden und angenehmen Umgebung" erfordert (so die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme im Berufungsverfahren). Davon ausgehend durfte der Beschwerdeführerin - auch wenn sie weder ein Hotel noch ein Restaurant betreibt und Arbeitskräfte aus traditionellen Berufen der Gastronomie und Hotellerie nicht benötigt - grundsätzlich eine Saisonbewilligung nach der (auf Grund von § 9 Abs. 1 Fremdengesetz erlassenen) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 161/2001, erteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090189.X01Im RIS seit
12.10.2004