RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0153

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 idF 1997/I/078;
AuslBG §2 Abs4 idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Ausländer auf Grund einer Gefälligkeit seines Nachbarn dem Beschwerdeführer zum Verputzen seines Kellers überlassen worden sein sollte, könnte am Vorliegen einer Beschäftigung nichts ändern, weil gemäß § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG auch die Verwendung überlassener Arbeitskräfte als Beschäftigung anzusehen ist, und - ebenso wie die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, wenn sie ohne die nach dem AuslBG erforderlichen Papiere erfolgt - gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verwaltungsstrafrechtlich verpönt ist. Die Annahme, dass der Ausländer für seine Tätigkeit bei der gegebenen Sachlage und der gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise jedenfalls einen Anspruch auf ein Entgelt hatte, kann nicht als rechtswidrig angesehen werden, wobei für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG vorlag, nicht von entscheidender Bedeutung war, ob dieser Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer oder aber gegenüber einer anderen Person bestand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090153.X04

Im RIS seit

28.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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