RS Vwgh 2004/9/15 2003/09/0017

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §125a Abs3 Z5;
BDG 1979 §126 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §46 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die belangte Behörde (Disziplinaroberkommission) hat keine mündliche Verhandlung durchgeführt und auch keine Beweise im Berufungsverfahren aufgenommen, sie hat vielmehr die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Tatsachenfeststellungen ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (zum Nachteil des Beschwerdeführers, eines Beamten) getroffen, wobei sie sich in Entgegnung der Berufungsbehauptungen u.a. auf "aktenkundige Zeugen" berief, ohne diese selbst vernommen zu haben. Ebenfalls unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgebotes qualifizierte sie die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe lediglich einen Zettel mit den Daten der gegen ihn erfolgten Anzeigeerstattung bei sich gehabt, als (gemeint: unglaubwürdige) "Schutzbehauptung". Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes wäre geboten gewesen, da in der Berufung des Beschwerdeführers u.a. auch gerügt worden war, die Beweiswürdigung der Disziplinarbehörde erster Instanz sei einseitig zu seinen Lasten und mangelhaft erfolgt. Ob die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe in einer bestimmten Sitzung den Mitgliedern der Jagdversammlung die Niederschrift des B, in welcher dieser die Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe, niemals - sei es im Original, in Kopie oder in Abschrift - verlesen, sondern lediglich von der Anzeigeerstattung gegen ihn selbst berichtet, den Tatsachen entsprach oder nicht, durfte die belangte Behörde zufolge des § 126 Abs. 1 BDG 1979 und des darin verankerten Unmittelbarkeitsgebotes nicht nach der Aktenlage, sondern ausschließlich auf Grund von Ergebnissen beurteilen, die in einer von ihr unmittelbar durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgekommen sind.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090017.X03

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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