RS Vwgh 2004/9/15 2002/04/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
PrTV-G 2001 §4 Abs3;
PrTV-G 2001 §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auffassung, der Bf sei es nicht gelungen, die finanziellen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 PrTV-G glaubhaft zu machen, ist angesichts der hohen Kosten der Veranstaltung von Fernsehen und der im Vergleich dazu geringen Kapitalausstattung der Bf und ihrer

Gesellschafterinnen nicht zu beanstanden: Die Bf hat - entsprechend ihrer gemäß § 4 Abs. 3 PrTV-G bestehenden Verpflichtung zur Glaubhaftmachung - unstrittig nur folgende

Umstände vorgebracht: Als zu erwartende Gesamtkosten wurden zwischen EUR 13,4 Millionen und EUR 20,9 Millionen jährlich, als Personal die Beschäftigung von 201 Mitarbeitern (Ganztageskräfte) angegeben. Die Finanzierung solle durch Gesellschaftereinlagen in der Höhe von EUR 16 Millionen erfolgen. Die Bf verfügt als Gesellschaft mit beschränkter Haftung über ein zur Hälfte einbezahltes Mindeststammkapital (EUR 17.500,--). Ihre Gesellschafterinnen sind ebenso Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem zur Hälfte einbezahlten Mindeststammkapital (zusammen EUR 35.000,--). Darüber hinaus wurde kein bezifferbares Vermögen angegeben. Die Bf verfügt über die Zusage der Gesellschafterinnen, die Finanzierung bis zum "Break Even" (das ist jener Zeitpunkt, in dem aufgrund der prognostizierten Einnahmen eine Amortisation der Investitionen erfolgt: Hinweis Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze (2002), S.

258) sicherzustellen. Weiters weist die Bf auf Vorgespräche mit möglichen "strategischen Partnern" hin, ohne konkrete Belege für derartige mögliche Kapitalbeteiligungen vorgelegt zu haben.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040201.X03

Im RIS seit

30.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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