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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Auffassung, der Bf sei es nicht gelungen, die finanziellen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 PrTV-G glaubhaft zu machen, ist angesichts der hohen Kosten der Veranstaltung von Fernsehen und der im Vergleich dazu geringen Kapitalausstattung der Bf und ihrer
Gesellschafterinnen nicht zu beanstanden: Die Bf hat - entsprechend ihrer gemäß § 4 Abs. 3 PrTV-G bestehenden Verpflichtung zur Glaubhaftmachung - unstrittig nur folgende
Umstände vorgebracht: Als zu erwartende Gesamtkosten wurden zwischen EUR 13,4 Millionen und EUR 20,9 Millionen jährlich, als Personal die Beschäftigung von 201 Mitarbeitern (Ganztageskräfte) angegeben. Die Finanzierung solle durch Gesellschaftereinlagen in der Höhe von EUR 16 Millionen erfolgen. Die Bf verfügt als Gesellschaft mit beschränkter Haftung über ein zur Hälfte einbezahltes Mindeststammkapital (EUR 17.500,--). Ihre Gesellschafterinnen sind ebenso Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem zur Hälfte einbezahlten Mindeststammkapital (zusammen EUR 35.000,--). Darüber hinaus wurde kein bezifferbares Vermögen angegeben. Die Bf verfügt über die Zusage der Gesellschafterinnen, die Finanzierung bis zum "Break Even" (das ist jener Zeitpunkt, in dem aufgrund der prognostizierten Einnahmen eine Amortisation der Investitionen erfolgt: Hinweis Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze (2002), S.
258) sicherzustellen. Weiters weist die Bf auf Vorgespräche mit möglichen "strategischen Partnern" hin, ohne konkrete Belege für derartige mögliche Kapitalbeteiligungen vorgelegt zu haben.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040201.X03Im RIS seit
30.11.2004