RS Vwgh 2004/9/15 2004/09/0071

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DGO Graz 1957 §81 Abs1 Z2;
DGO Graz 1957 §81 Abs3;
StGB §202 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist nicht ausgeschlossen, dass bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach einer dem § 81 Abs. 3 DGO Graz 1957 vergleichbaren Norm verbunden sein könnte, die Disziplinarkommission einen Einleitungsbeschluss erlassen darf, obwohl die Verjährungsfrist nach § 81 Abs. 1 Z. 2 DGO Graz 1957 bereits verstrichen ist (Hinweis E vom 11.10.1993, Zl. 92/09/0318). Zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungs- und Unterbrechungsbeschlusses im gegenständlichen Fall bestand auf Grund der Möglichkeit, dass die der Staatsanwaltschaft angezeigten Taten zu einer eine längere (disziplinarrechtliche) Verjährungsfrist (als die des § 81 Abs. 1 Z. 2 DGO Graz 1957) auslösenden Verurteilung führen könnten, ein Schwebezustand. Ob allerdings in der Folge eine Verjährung nach § 81 Abs. 1 Z. 2 DGO Graz 1957 eingetreten ist oder nicht, hing vom Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens zu den gleichen Vorwürfen ab (Hinweis auf das zitierte E vom 11.10.1993). Da eine Verurteilung ausschließlich zu der in der Auflistung unter 4. genannten Anschuldigung erfolgt ist, ist bezüglich der übrigen Vorwürfe des Einleitungs- und Unterbrechungsbeschlusses bzw. des angefochtenen Verhandlungsbeschlusses Verjährung nach § 81 Abs. 1 Z. 2 DGO Graz 1957 eingetreten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090071.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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