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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §81 Abs1 Z2;Rechtssatz
Es ist nicht ausgeschlossen, dass bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach einer dem § 81 Abs. 3 DGO Graz 1957 vergleichbaren Norm verbunden sein könnte, die Disziplinarkommission einen Einleitungsbeschluss erlassen darf, obwohl die Verjährungsfrist nach § 81 Abs. 1 Z. 2 DGO Graz 1957 bereits verstrichen ist (Hinweis E vom 11.10.1993, Zl. 92/09/0318). Zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungs- und Unterbrechungsbeschlusses im gegenständlichen Fall bestand auf Grund der Möglichkeit, dass die der Staatsanwaltschaft angezeigten Taten zu einer eine längere (disziplinarrechtliche) Verjährungsfrist (als die des § 81 Abs. 1 Z. 2 DGO Graz 1957) auslösenden Verurteilung führen könnten, ein Schwebezustand. Ob allerdings in der Folge eine Verjährung nach § 81 Abs. 1 Z. 2 DGO Graz 1957 eingetreten ist oder nicht, hing vom Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens zu den gleichen Vorwürfen ab (Hinweis auf das zitierte E vom 11.10.1993). Da eine Verurteilung ausschließlich zu der in der Auflistung unter 4. genannten Anschuldigung erfolgt ist, ist bezüglich der übrigen Vorwürfe des Einleitungs- und Unterbrechungsbeschlusses bzw. des angefochtenen Verhandlungsbeschlusses Verjährung nach § 81 Abs. 1 Z. 2 DGO Graz 1957 eingetreten.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004090071.X01Im RIS seit
12.10.2004