RS Vwgh 2004/9/15 2002/09/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §24;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/09/0085 E 15. September 2004 2002/09/0086 E 15. September 2004

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist der Wiedereinsetzungswerber nicht als beruflicher (rechtskundiger) Parteienvertreter tätig gewesen. Für ihn bzw. seine Büroorganisation durften daher nicht die strengeren Sorgfalts- und Überwachungspflichten, wie sie für rechtskundige Vertreter gelten, angenommen werden. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist, ausgehend von den Antragsangaben - die Bürokraft sei am 24. September 1998 erkrankt und habe sich bis (einschließlich) 28. September 1998 im Krankenstand befunden - darin zuzustimmen, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht ohne weiteres annehmen durfte, die Erkrankte habe die Berufung (noch) zur Post gegeben, weil der Wiedereinsetzungswerber, dem diese Erkrankung nicht unbekannt geblieben sein kann, von daher prüfen (bzw. überwachen) hätte müssen, ob die Bürokraft die am 24. September 1998 übergebenen Fristsachen trotz Erkrankung (noch) bearbeitet (erledigt) hatte (Hinweis B vom 27.4.2004, Zl. 2003/05/0246). Diese dem Wiedereinsetzungswerber vorwerfbare Verletzung der Überwachungspflicht kann jedoch (unter Bedachtnahme auf den vorliegend anzuwendenden Maßstab) fallbezogen nicht als über einen minderen Grad des Versehens hinausreichend gewertet werden (Hinweis E 26.8.1998, Zl. 96/09/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090084.X02

Im RIS seit

25.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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