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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/04/0060Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VfGH hat § 29 Abs. 4 RFG der Rundfunkkommission in der Frage der Veröffentlichung ihrer Entscheidungen Ermessen eingeräumt. Bei der Ausübung dieses Ermessens war zu beachten, dass "die vom Österreichischen Rundfunk als Medium (durch Tun und Unterlassen) begangenen Rechtsverletzungen durch einen 'contrarius actus' des ORF nach Möglichkeit wieder ausgeglichen werden müssen, dass aber andererseits der Rundfunk auch über andere wichtige Entscheidungen der Kommission in objektiver Weise berichten muss, die Kommission also einer auf Grund der eigenen Betroffenheit zu befürchtenden Verletzung des Objektivitätsgebotes durch den ORF auch dann wirksam vorbeugen muss, wenn er die Rechtswidrigkeit als solche nicht in seiner Eigenschaft als Medium begangen hat. (...) Nur in jenem verhältnismäßig schmalen Bereich, in dem die Entscheidung für die Öffentlichkeit ohne jedes Interesse ist, kann eine Veröffentlichung unterbleiben. Für Rechtsverletzungen, die dem Rundfunk als Medium unterlaufen sind, wird die angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung der Kommission stets erforderlich sein." (Hinweis E des VfGH vom 10.10.1990, VfSlg. 12497/1990).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040045.X06Im RIS seit
05.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008