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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es hätte schon deshalb einer Kontrolle bedurft, ob der dem Boten erteilte Auftrag auch tatsächlich ausgeführt wurde, weil es sich um eine weitab jeder herkömmlichen Organisation einer Anwaltskanzlei liegende Vorgangsweise handelt, einen in der Kanzlei zu Besuch weilenden, befreundeten Anwalt mit der Aufgabe von Poststücken zu betrauen. In einer solchen, von der "normalen" Postabfertigung in der Kanzlei abweichenden, außergewöhnlichen Situation hätte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aber jedenfalls vergewissern müssen, ob der als Bote verwendete Rechtsanwalt dem ihm erteilten Auftrag, einen Brief zur Post zu bringen, auch tatsächlich entsprochen hat, nicht zuletzt deshalb, weil die Aufgabe von Poststücken im Allgemeinen nicht zu den von einem Rechtsanwalt persönlich wahrgenommenen Tätigkeiten zählt. In der Unterlassung jeglicher Vergewisserung betreffend die Erfüllung des Auftrages zur Postaufgabe durch den Boten liegt daher im vorliegenden Fall ein Verschulden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, das über den minderen Grad des Versehens hinaus geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040126.X03Im RIS seit
21.10.2004Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008