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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AÜG §3;Rechtssatz
Die betreffenden Arbeiten haben jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle unbestritten zwölf Tage gedauert, und die Bf hat selbst in der Beschwerde ausgeführt, dass "die Firma S GmbH erst mit den Verlegearbeiten begonnen hatte", sodass die Ausführungen der belBeh, dass der Einsatz der Subfirma für einen wesentlich längeren Zeitraum geplant gewesen sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden können. Im Übrigen kam der Bf der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit auf Grund einer rechtskräftigen Verwaltungsstrafe aus dem Jahr 1998 nicht zugute. Die belBeh hat diese im gegenständlichen Verfahren nicht einschlägige Verwaltungsstrafe nicht als Erschwerungsgrund herangezogen. Die verhängte Strafe von S 40.000,-- je Ausländer erscheint in Relation zum Beschäftigungszeitraum, angesichts des Nichtvorliegens eines Milderungsgrundes, als durchaus angemessen.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090233.X03Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009