RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0219

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56;
AVG §57 Abs1;
AVG §59 Abs1;
DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §3;
VVG §1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde der Mandatsbescheid betreffend eine Unterschutzstellung nach dem DMSG den Beschwerdeführern an einem näher bezeichneten Tag zugestellt. Einer detaillierten Beschreibung des Zustandes des geschützten Objektes in genau diesem Zeitpunkt kann - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/09/0103, dargelegt hat - von den Denkmalschutzbehörden nicht verlangt werden. Dass eine "Feststellung der räumlichen Verhältnisse" im gegenständlichen Haus geboten gewesen wäre, damit der Bescheid "vollstreckbar ist" bzw. dem "Bestimmtheitsgebot" entspricht, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden. Eine Umschreibung der Anzahl der Räume, etwa "im Keller", war nicht notwendig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090219.X04

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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