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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs2 lita;Rechtssatz
Die Aufnahme und Verwertung der im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur telefonisch erstatteten Mitteilung eines Revierinspektors (wonach es sich bei der Festnahme der beiden Ausländer um die einzige Aktion dieser Art im Juli 1995 gehandelt habe) entsprechen zwar angesichts des Umstandes, dass keine Gründe ersichtlich sind, die einer unmittelbaren Einvernahme dieses Zeugen entgegen gestanden wären, nicht den §§ 51g und 51i VStG. Der Beschwerdeführer bringt jedoch weder gegen den Inhalt des solcherart aufgenommenen Beweises etwas vor, noch behauptet er, er wäre dadurch in seinem Recht auf rechtliches Gehör beeinträchtigt worden, der diesbezüglichen Verfahrensrüge fehlt daher die Relevanz.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses"zu einem anderen Bescheid"Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelVerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090075.X03Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016