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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn die Beschwerdeführer rügen, Feststellungen "über den Gebäudezustand" wären deshalb erforderlich gewesen, weil dieser auf die "Schutzwürdigkeit" Einfluss habe, ist zu erwidern, dass die belangte Behörde sich damit auseinandergesetzt hat, ob durch die (von den Beschwerdeführern veranlassten) Demolierungsarbeiten, die nach Erlassung des Mandatsbescheides - also bereits nach Unterschutzstellung - vorgenommen wurden (Abbruch der Hoffassade und Teile des Daches), die Denkmaleigenschaft verloren gegangen ist. Die belangte Behörde hat dazu festgestellt, dass die für die Denkmaleigenschaft wesentlichen Teile von diesen Zerstörungen nicht betroffen wurden. Von daher ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, dem geschützten Objekt die Denkmaleigenschaft zu nehmen und die bescheidmäßige Unterschutzstellung durch den versuchten Abbruch des Gebäudes zu unterlaufen (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/09/0103).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090219.X05Im RIS seit
20.10.2004