RS Vwgh 2004/9/15 2002/09/0144

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
StGdBG OÖ 1956 §92 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0260 E 16. Oktober 2001 RS 1Hier nur erster Satz; hier betreffend § 92 Abs. 1 OÖ StGdBG 1956.

Stammrechtssatz

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet, dass die Behörde ohne an Beweisregeln gebunden zu sein nur nach dem inneren Wahrheitsgehalt der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse zu beurteilen hat, welche Tatsachen sie als erwiesen annimmt. Dabei kann die mangelnde Mitwirkung der Partei eine Rolle spielen, sie muss dies aber nicht, insbesondere, wenn sich aus anderen Beweismitteln der Sachverhalt erweisen oder er sich trotz vorliegender Beweise nicht zweifelsfrei feststellen lässt. Dabei korrespondiert der Mitwirkungspflicht der Partei ihr Anspruch auf Berücksichtigung auch der sich dann ergebenden für sie günstigen Erhebungsergebnisse. Die Mitwirkungspflicht der Partei geht aber nicht soweit, dass sich die Behörde die Durchführung eines amtswegigen Verfahrens ersparen könnte oder der in einem Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigte gezwungen wäre, gegen sich selbst "mitzuwirken" bzw. auszusagen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschuldigten kann daher in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass die säumige Partei eine sich daraus ergebende, zu ihrem Nachteil unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme durch die belangte Behörde nicht mehr geltend machen kann (siehe auch die Bestimmung des § 51f Abs. 2 VStG), sie enthebt die Behörde aber nicht von ihrer amtswegigen Wahrheitserforschungs- und Begründungspflicht.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislastfreie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090144.X02

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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