RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0109

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §115;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1;
BDG 1979 §93;
BDG 1979 §95 Abs3;
StGB §127;
StGB §15;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall deckt die strafgerichtliche Bestrafung der Beamtin im Exekutivdienst wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls die ihr vorgeworfene Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 nicht ab. Von daher ist die Verhängung einer Disziplinarstrafe über die Beamtin wegen der Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 jedenfalls zulässig und die Disziplinaroberkommission hat nicht ausreichend begründet, weshalb sie von der Verhängung einer Disziplinarstrafe überhaupt absah. § 95 Abs. 3 BDG 1979 steht der Verhängung einer Disziplinarstrafe über die Beamtin somit nicht entgegen. Die Disziplinaroberkommission wird daher die Verhängung einer Disziplinarstrafe unter Anwendung der Grundsätze über die Strafbemessung (§ 93 BDG 1979) vorzunehmen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090109.X02

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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