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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat durch Einholung von Meldeauskünften versucht, den Aufenthaltsort des (verfahrensgegenständlichen) ausländischen Zeugen H ausfindig zu machen. Diese Anfragen haben jedoch keinen (inländischen) Aufenthaltsort bzw. die bloße Mitteilung erbracht, der Zeuge sei in die Slowakei verzogen. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren (Berufungsverfahren) zur Feststellung des Aufenthaltsortes dieses ausländischen Zeugen weder beigetragen, noch hat er die Einvernahme dieses Zeugen zu seiner Entlastung beantragt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung der Verlesung des "Akteninhaltes" zugestimmt. Von daher war die belangte Behörde gemäß § 51g Abs. 3 Z 1 und Z 4 VStG berechtigt, ua. die niederschriftlichen Angaben des H vor der Bezirkshauptmannschaft zu verlesen. Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde die Unterlassung der Einvernahme des Ausländers H in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vorgeworfen werden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2004, Zl. 2000/09/0073, und vom 29. April 2004, Zl. 2001/09/0174).
Schlagworte
Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002090115.X02Im RIS seit
12.10.2004