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16/02 RundfunkNorm
AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/04/0014Rechtssatz
Die Vorlage eines geänderten Gesellschaftsvertrages im Berufungsverfahren, in dem erstmals eine dem § 7 Abs. 4 dritter Satz Privatradiogesetz (PrR-G) entsprechende Vorkehrung enthalten ist, ist eine wesentliche und somit unzulässige Antragsänderung, welche die Berufungsbehörde gemäß § 13 Abs. 8 iVm § 66 Abs. 4 AVG ihrer Entscheidung nicht zu Grunde legen darf. Die Berufungsbehörde hätte daher die mitbeteiligte Partei mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in die Auswahlentscheidung gemäß § 6 PrR-G einbeziehen dürfen (Hinweis E vom 15.9.2004, Zl. 2002/04/0148).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040013.X03Im RIS seit
15.11.2004