RS Vwgh 2004/9/15 2003/04/0013

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
PrivatradioG 2001 §3 Abs1;
PrivatradioG 2001 §5 Abs2 Z2;
PrivatradioG 2001 §6 Abs1;
PrivatradioG 2001 §7 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/04/0014

Rechtssatz

Die Vorlage eines geänderten Gesellschaftsvertrages im Berufungsverfahren, in dem erstmals eine dem § 7 Abs. 4 dritter Satz Privatradiogesetz (PrR-G) entsprechende Vorkehrung enthalten ist, ist eine wesentliche und somit unzulässige Antragsänderung, welche die Berufungsbehörde gemäß § 13 Abs. 8 iVm § 66 Abs. 4 AVG ihrer Entscheidung nicht zu Grunde legen darf. Die Berufungsbehörde hätte daher die mitbeteiligte Partei mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in die Auswahlentscheidung gemäß § 6 PrR-G einbeziehen dürfen (Hinweis E vom 15.9.2004, Zl. 2002/04/0148).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040013.X03

Im RIS seit

15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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