RS Vwgh 2004/9/15 2004/04/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/04/0143

Rechtssatz

Den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage sind die im § 74 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO 1994 genannten Rechte gewährleistet, sie haben Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. Hier: Die belBeh hat die Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung der Bf (Nachbarn) in diesem Sinn mangels eines räumlichen Naheverhältnisses zwischen dem Standort der Betriebsanlage und dem jeweiligen Wohnsitz der Bf verneint. Die Bf meinen, sie könnten als von der in der betreffenden Stadt bestehenden Immissionsbelastung Betroffene im Betriebsanlagenverfahren geltend machen, die bestehende Immissionsbelastung sei bereits derart, dass zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegte Grenzwerte immer wieder überschritten würden, sodass die, weil (ebenfalls) zu einem Anstieg der Luftschadstoffe beitragende, beantragte Betriebsanlage nicht genehmigt werden dürfe. Mit diesem Vorbringen wird eine auf die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb der beantragten Betriebsanlage unmittelbar zurückzuführende Änderung der örtlichen Verhältnisse, wodurch die Bf iSd § 74 Abs. 2 GewO 1994 konkret gefährdet oder belästigt würden, nicht geltend gemacht. Vielmehr bewegt sich dieses Vorbringen der Bf, die eine weitere Verschlechterung der Luftqualität in der betreffenden Stadt befürchten, außerhalb jenes Bereiches, in dem den Parteien eines Genehmigungsverfahrens betreffend eine bestimmte gewerbliche Betriebsanlage ein subjektiv-öffentliches Mitspracherecht eingeräumt ist. Daher sind die Bf im Verfahren zur Genehmigung der beantragten Betriebsanlage keine Parteien und somit auch nicht berechtigt, gegen den Genehmigungsbescheid Berufung zu erheben.

Schlagworte

Gewerberecht Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040142.X02

Im RIS seit

29.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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