RS Vwgh 2004/9/15 2002/09/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/09/0022 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/09/0023 E 28. Oktober 2004

Rechtssatz

Die betretenen Ausländer wurden von dem von der Beschwerdeführerin vertretenen Unternehmen (C GmbH) unberechtigt beschäftigt. Die in beiden Verfahren involvierten Sattelzugfahrzeuge waren zu den jeweiligen Tatzeitpunkten seitens der Firma K GmbH der C GmbH vermietet gewesen, die rechtliche Verfügungsgewalt über diese Fahrzeuge stand somit letzterer Gesellschaft zu. Alle drei Ausländer wurden als Lenker dieser Sattelzugfahrzeuge der Firma K (lediglich der Aufleger in dem dem erstangefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verfahren war auf die von der Beschwerdeführerin vertretene Gesellschaft zugelassen) bei der Beförderung von Transportgütern für die von der Beschwerdeführerin vertretene Gesellschaft als Frachtführerin betreten, sodass die gesetzliche Vermutung nach § 28 Abs. 7 AuslBG zum Tragen kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090200.X01

Im RIS seit

22.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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