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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Mangels einer gegenteiligen Äußerung der Beschwerdeführer oder einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung (§ 356 Abs. 1 GewO 1994 schreibt keine verpflichtende Durchführung einer Augenscheinsverhandlung vor) bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, einen Lokalaugenschein anzuordnen bzw. eine (weitere) mündliche Verhandlung (Hinweis E vom 22.3.2000, Zl. 99/04/0197) durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040002.X01Im RIS seit
25.10.2004