RS Vwgh 2004/9/15 2003/09/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs5 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0072 E 20. November 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (Hinweis E 25. 04. 1991, 91/09/0019).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090010.X02

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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