RS Vwgh 2004/9/15 2002/09/0101

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Eigenmächtige Handlungen von Arbeitnehmern waren vor dem Hintergrund der mit dem Ausländer Ü getroffenen Akkordvereinbarung (dass sein Entgelt bei terminlich rascherer Erledigung der Arbeiten entsprechend höher ausfallen würde) und der Ermächtigung des Ü zur Anwerbung von Arbeitskräften nicht auszuschließen, der Eintritt der angelasteten Verwaltungsübertretungen (gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG) war mangels eines WIRKSAMEN Kontrollsystems daher unvermeidbar, weshalb der Beschwerdeführerin (der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Gesellschaft mbH, die als Arbeitgeberin u.a. Ü an einer näher bezeichneten Baustelle ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt hat) die Entlastung misslungen ist. Sie ist daher strafbar, auch wenn die angelasteten Übertretungen ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen begangen wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0170, und die darin angegebene Judikatur).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090101.X01

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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