RS Vwgh 2004/9/15 2002/04/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
PrTV-G 2001 §10;
PrTV-G 2001 §11;
PrTV-G 2001 §4 Abs2;
PrTV-G 2001 §4 Abs3;
PrTV-G 2001 §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Gegensatz zu den Voraussetzungen gemäß den §§ 10 und 11 PrTV-G, die vom Antragsteller gemäß § 4 Abs. 2 PrTV-G nachzuweisen sind, sind die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms gemäß § 4 Abs. 3 PrTV-G (nur) glaubhaft zu machen. Die Wortfolge "glaubhaft zu machen" ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht etwa von der Richtigkeit - des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat. Damit ist aber die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), und die bei E 24 zu § 45 AVG auf S. 647 referierte hg.

Rechtsprechung).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040201.X01

Im RIS seit

30.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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