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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §861;Rechtssatz
Auch bei der Vergabe von öffentlichen Auftragen gilt die allgemeine Regel des § 861 ABGB, wonach der Vertrag erst bei Vorliegen von übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragspartner zu Stande kommt. Sollte daher die Zuschlagserteilung in wesentlichen Punkten vom Angebot der Beschwerdeführerin abweichen, käme kein die Beschwerdeführerin zu irgendwelchen Leistungen verpflichtender Vertrag zu Stande. Die Frage des Zustandekommens eines Vertrages ist aber nicht durch die Nachprüfungsbehörde, sondern durch die Zivilgerichte zu klären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040054.X02Im RIS seit
27.10.2004