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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §123;Rechtssatz
Das Beschwerdevorbringen, dass die Übergangsbestimmung des § 243 Abs. 6 BDG 1979 nicht anwendbar sei, weil im Zeitpunkt der Erlassung der ersten Berufungsentscheidung durch die Disziplinaroberkommission im Mai 1997 das Disziplinarverfahren formell abgeschlossen gewesen sei und das Verfahren erst mit Kassation durch den Verwaltungsgerichtshof wieder in das Berufungsstadium zurückgetreten sei, weshalb von einer Anhängigkeit des Verfahrens vor dem 30. Juni 1997 nicht gesprochen werden könne, sodass zu Gunsten des Beschwerdeführers von der für ihn vorteilhafteren Bestimmung des § 94 Abs. 1a BDG 1979 auszugehen gewesen sei, ist nicht zutreffend, weil nach erfolgter Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses zweiter Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof ein und dasselbe Disziplinarverfahren fortzuführen war. Die mit dem Einleitungsbeschluss notwendig verbundene Folge der Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens ist mit dem (rechtskräftigen) Abschluss eines Disziplinarverfahrens beendet (Hinweis E 22.6.1995, Zl. 95/09/0023).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090023.X04Im RIS seit
22.10.2004Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011