RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0023

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123;
BDG 1979 §243 Abs6 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §94 Abs1a idF 1997/I/061;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Beschwerdevorbringen, dass die Übergangsbestimmung des § 243 Abs. 6 BDG 1979 nicht anwendbar sei, weil im Zeitpunkt der Erlassung der ersten Berufungsentscheidung durch die Disziplinaroberkommission im Mai 1997 das Disziplinarverfahren formell abgeschlossen gewesen sei und das Verfahren erst mit Kassation durch den Verwaltungsgerichtshof wieder in das Berufungsstadium zurückgetreten sei, weshalb von einer Anhängigkeit des Verfahrens vor dem 30. Juni 1997 nicht gesprochen werden könne, sodass zu Gunsten des Beschwerdeführers von der für ihn vorteilhafteren Bestimmung des § 94 Abs. 1a BDG 1979 auszugehen gewesen sei, ist nicht zutreffend, weil nach erfolgter Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses zweiter Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof ein und dasselbe Disziplinarverfahren fortzuführen war. Die mit dem Einleitungsbeschluss notwendig verbundene Folge der Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens ist mit dem (rechtskräftigen) Abschluss eines Disziplinarverfahrens beendet (Hinweis E 22.6.1995, Zl. 95/09/0023).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090023.X04

Im RIS seit

22.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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