RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0153

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Für die Annahme eines nicht als Beschäftigung im Sinne des AuslBG zu wertenden Gefälligkeitsdienstes - als solche sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzuerkennen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (Hinweis E 27.3.2003, Zl. 2000/09/0017, m.w.N.) - fehlt das Merkmal einer spezifischen Bindung zwischen dem Arbeitgeber (Bauherrn, der gleichzeitig auch Auftraggeber für die betreffenden Arbeiten war) und der ausländischen Arbeitskraft, wenn diese dem Arbeitgeber unbestritten unbekannt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090153.X03

Im RIS seit

28.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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