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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 idF 1997/I/078;Rechtssatz
Für die Annahme eines nicht als Beschäftigung im Sinne des AuslBG zu wertenden Gefälligkeitsdienstes - als solche sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzuerkennen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (Hinweis E 27.3.2003, Zl. 2000/09/0017, m.w.N.) - fehlt das Merkmal einer spezifischen Bindung zwischen dem Arbeitgeber (Bauherrn, der gleichzeitig auch Auftraggeber für die betreffenden Arbeiten war) und der ausländischen Arbeitskraft, wenn diese dem Arbeitgeber unbestritten unbekannt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090153.X03Im RIS seit
28.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008