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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit einer Regelung des GSVG betreffend einehöhere Beitragsgrundlage der "neuen Selbständigen" in den ersten zweiJahren der Pflichtversicherung; keine unsachliche Beschränkung der"fixen Neuzugangsgrundlage" auf andere pflichtversicherteGewerbetreibende angesichts der neuen Selbständigen dauernd gewährtenBegünstigung des Entfalls der Beitragspflicht bei Einkünftenunterhalb der VersicherungsgrenzeRechtssatz
Keine Aufhebung der Wortfolge "Z 1 bis 3" in §25 Abs4 Z1 zweiter Satz GSVG idF der 27. GSVG-Nov BGBl I 141/2002.
Bei der Gleichheitsprüfung darf eine Bestimmung des Dauerrechts, welche für die gemäß §2 Abs1 Z4 GSVG Versicherten ("neue Selbständige") gilt, mit einer die übrigen selbständig Erwerbstätigen nur während der ersten beiden Jahre nach Neuaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit (oder einer diesem Sachverhalt gleichgehaltenen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach einer 10-jährigen Unterbrechung) beitragsrechtlich begünstigenden, gleichsam übergangsrechtlichen Regelung nicht ohne weiteres verglichen werden. Andernfalls würde dem Gesetzgeber der rechtspolitische Spielraum dafür genommen, die im Beitragsrecht einer Versichertengruppe typischerweise auftretenden finanziellen Härten auch nur für eine Übergangszeit von wenigen Jahren (wenngleich in einer den jeweiligen Einzelfall nicht berücksichtigenden, pauschalierenden Weise) auszugleichen, die bei der anderen Gruppe aufgrund des anders gearteten Systems der Pflichtversicherung gar nicht erst entstehen können, weil bei dieser Gruppe Einkünfte unterhalb der Versicherungsgrenze - außer im Falle der (freiwilligen) Abgabe einer Versicherungserklärung im Vorhinein - nicht zur Beitragspflicht führen.
Der Gesetzgeber ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten, der - unter dem Aspekt der Beitragslast betrachtet - an sich durch die Versicherungsgrenze im Verhältnis zu den nach §2 Abs1 Z1 bis Z3 GSVG Versicherten auf ganz andere Weise dauernd "begünstigten" Versichertengruppe des §2 Abs1 Z4 GSVG zusätzliche Beitragsermäßigungen einzuräumen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die hier zu untersuchende Ermäßigung der Beitragsgrundlage für andere Versichertengruppen, denen eine Versicherungsgrenze nicht zugute kommt, sowohl unter anderen Versicherungsbedingungen als auch bloß nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum am Beginn der Versicherung gewährt wird.
Anlassfall B880/06, B v 10.10.08, Ablehnung der Beschwerdebehandlung.
Schlagworte
Sozialversicherung, Krankenversicherung, Pensionsversicherung,Beiträge, BeitragsgrundlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G20.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010