RS Vwgh 2004/9/15 2002/09/0144

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §67;
StGdBG OÖ 1956 §92 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 92 Abs. 1 OÖ StGdBG 1956 ist die Disziplinarbehörde bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes und an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen. Das bedeutet aber auch, dass die Behörde auf einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage nachvollziehbar zu begründen hat, weshalb sie eine Tatsache als erwiesen annimmt oder nicht.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangelfreie BeweiswürdigungBesondere Rechtsgebiete DiversesBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090144.X01

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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