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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Gemäß § 92 Abs. 1 OÖ StGdBG 1956 ist die Disziplinarbehörde bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes und an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen. Das bedeutet aber auch, dass die Behörde auf einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage nachvollziehbar zu begründen hat, weshalb sie eine Tatsache als erwiesen annimmt oder nicht.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangelfreie BeweiswürdigungBesondere Rechtsgebiete DiversesBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002090144.X01Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014