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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12a Abs2;Rechtssatz
Das gesamtwirtschaftliche Interesse im Sinne des § 1 Z 3 BHZÜV an der künftigen Beschäftigung der beantragten Ausländerin (die objektive Komponente) setzt ein qualifiziertes, über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Betriebes an der Befriedigung seines Arbeitskräftebedarfes hinausgehendes Interesse voraus (Hinweis auf die E vom 27.3.2003, Zl. 2000/09/0160, und vom 20.11.2003, Zl. 2001/09/0164). Die Beschwerdeführerin hat (in einer im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme und in ihrer Beschwerde) zwar spezielle Kenntnisse bzw. besondere Erfahrungen der Ausländerin dargetan, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aber nicht zu entnehmen, dass ihr Betrieb (der unbestrittenermaßen ein Kleinbetrieb ist) auf die gesamte Wirtschaft in der Region, in der er betrieben wird, wesentlichen Einfluss hat (Hinweis auf die E vom 3.9.2002, Zl. 2001/09/0061, und vom 27.3.2003, Zl. 2000/09/0045). Von daher ist aber die nach den Beschwerdebehauptungen erwartete Umsatzsteigerung und die daraus abgeleitete Einstellung österreichischer Servicekräfte nicht geeignet, ein (über ein einzelbetriebliches Interesse hinausgehendes) gesamtwirtschaftliches Interesse an der Anwerbung der beantragten Ausländerin darzutun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090101.X01Im RIS seit
12.10.2004