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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/13/0201 E 20. Juni 1995 RS 1Hier in Zusmmenhang mit § 92 Abs. 1 OÖ StGdBG 1956.Stammrechtssatz
Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002090144.X04Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014