Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist nicht erkennbar, dass die unterlassene Bekanntgabe des zuständigen, mit der Abfassung des Amtssachverständigengutachtens befassten Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes subjektiv-öffentliche Interessen der erstbeschwerdeführenden Partei zu berühren vermag. Dass sie dies im Verwaltungsverfahren erfolglos begehrt habe, legt sie in der Beschwerde nicht dar.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090010.X03Im RIS seit
20.10.2004