RS Vwgh 2004/9/15 2004/04/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/04/0143

Rechtssatz

Wie der VwGH bereits wiederholt dargelegt hat (Hinweis zB auf das E 27.6.2003, Zl. 2002/04/0195, und die dort verwiesene Judikatur), sind den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage die im § 74 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO 1994 genannten Rechte gewährleistet. Die Nachbarn haben Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. Hingegen räumt die GewO den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage kein subjektivöffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1994 die Genehmigung wegen eines sonstigen (gewerberechtlichen) Genehmigungshindernisses nicht erteilt werde; die Wahrnehmung solcher öffentlicher Interessen obliegt der Gewerbebehörde alleine.

Schlagworte

Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040142.X01

Im RIS seit

29.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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