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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/04/0143Rechtssatz
Wie der VwGH bereits wiederholt dargelegt hat (Hinweis zB auf das E 27.6.2003, Zl. 2002/04/0195, und die dort verwiesene Judikatur), sind den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage die im § 74 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO 1994 genannten Rechte gewährleistet. Die Nachbarn haben Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. Hingegen räumt die GewO den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage kein subjektivöffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1994 die Genehmigung wegen eines sonstigen (gewerberechtlichen) Genehmigungshindernisses nicht erteilt werde; die Wahrnehmung solcher öffentlicher Interessen obliegt der Gewerbebehörde alleine.
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040142.X01Im RIS seit
29.10.2004