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96 StraßenbauNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung des Antrags der Wiener Landesregierung auf Aufhebung einerBestimmung des Bundesstraßengesetzes über die Errichtung der AutobahnVerbindungsspange Rothneusiedl unter der Voraussetzung einesKostenbeitrags vom Land Wien auf Grund einer Art15a-Vereinbarung;kein Verstoß gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung und dasfinanzausgleichsrechtliche Sachlichkeitsgebot; kein rechtlicher Zwangzum Abschluss einer Vereinbarung; weniger strenge Anforderungen derBestimmtheit an eine SelbstbindungsnormRechtssatz
Abweisung des Antrags der Wiener Landesregierung auf Aufhebung des §10 Abs3 BStG 1971 idF BGBl I 58/2006 betr die Errichtung der Autobahn Verbindungsspange Rothneusiedl Knoten Hanssonkurve (A23) - Knoten Rothneusiedl (S1) unter der Voraussetzung, dass auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Art15a B-VG zwischen Bund und Land Wien ein substantieller Kostenbeitrag für Planung und Bau vom Land Wien geleistet wird.
Kein Verstoß gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung (Art10 Abs1 Z9 B-VG).
Dadurch, dass §10 Abs3 BStG 1971 die Errichtung der Bundesautobahn Nummer A 24 an die Bedingung des Abschlusses einer Vereinbarung nach Art15a B-VG mit einem bestimmten Inhalt knüpft, entledigt sich der Bund weder der Aufgabe der Errichtung der Straße, noch überträgt er sie dem Land Wien.
Die Bestimmung trifft keine Regelung über die Tragung der Kosten für die Errichtung von Bundesstraßen. Die Kostentragung wird von der allgemeinen Regelung des §2 F-VG bestimmt. Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen von §4 F-VG frei, eine von der Grundregel des §2 F-VG abweichende Regelung über die Tragung der Kosten zu treffen und dabei vorzusehen, dass die Aufteilung der Kosten im Rahmen einer Vereinbarung nach Art15a B-VG erfolgt.
Kein Verstoß gegen das finanzausgleichsrechtliche Sachlichkeitsgebot (§4 F-VG 1948).
Im Fall eines Einvernehmens über eine finanzausgleichsrechtliche Regelung Vermutung der Sachlichkeit der in den Verhandlungen erzielten Lösung (vgl VfSlg 12505/1990).
Bund und Land Wien sind durch §10 Abs3 BStG 1971 nicht gehindert, bei Abschluss einer Vereinbarung nach Art15a B-VG unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Landes Wien einen "substantiellen Kostenbeitrag" zu vereinbaren, der unter der in den Gesetzesmaterialien in Aussicht genommenen Höhe von 50% der Gesamtkosten liegt.
§10 Abs3 BStG 1971 begründet keinen rechtlichen Zwang zum Abschluss einer Vereinbarung nach Art15a B-VG. Die von der antragstellenden Landesregierung angenommene Zwangssituation ist daher nicht auf die Rechtswirkungen des §10 Abs3 BStG 1971 zurückzuführen, sondern vielmehr auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse und Interessen des Landes Wien.
Der Inhalt der Vereinbarung nach Art15a B-VG kann und soll nicht durch §10 Abs3 BStG 1971 determiniert werden. Die konkrete finanzielle Verpflichtung ist vielmehr das Ergebnis von Verhandlungen und kann erheblich von den in den Erläuterungen genannten 50% der Planungs- und Baukosten abweichen. Die Regelung richtet sich nicht an das Land Wien, sondern stellt eine Selbstbindungsnorm für die Organe des Bundes dar, die eine entsprechende Vereinbarung nach Art15a B-VG aushandeln. Für eine solche Selbstbindungsnorm gelten aber nicht dieselben strengen Anforderungen der Bestimmtheit wie für Rechtsvorschriften, die sich an Rechtsunterworfene richten und zu Eingriffen durch die Hoheitsverwaltung ermächtigen.
Der Gerichtshof vermag nicht zu erkennen, inwieweit eine Regelung, die erst zu einer Vereinbarung nach Art15a B-VG ermächtigt, gegen das Sachlichkeitsgebot (des Gleichheitssatzes) verstoßen kann.
Kein Eingriff in das Eigentumsrecht.
Schlagworte
Straßenverwaltung, Bundesstraße, Vereinbarungen nach Art15a B-VG,Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kostentragung, Kompetenz Bund -Länder Straßenverwaltung, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G5.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010