RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0049

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §44;
B-VG Art20 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §17 Abs2 idF 2000/066;
GdBedG Krnt 1992 §20 Abs5 idF 2000/066;

Rechtssatz

Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz 1992 (K-GBG) regelt die Gehorsamspflicht des Beamten (Gemeindebediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde steht, und auf den das K-GBG Anwendung findet) wie in Art. 20 Abs. 1 B-VG bzw. § 44 BDG 1979 im Bundesbereich. § 17 Abs. 2 K-GBG verpflichtet den Beamten (Weisungsempfänger) dazu, den Vorgesetzen auf allfällige Gesetzwidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies in den Akten festzuhalten, bzw. ist der Vorgesetzte gemäß § 20 Abs. 5 K-GBG über Antrag des Beamten (Weisungsempfängers) zur schriftlichen Weisungserteilung verpflichtet. Rechtliche Konsequenzen im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 (Suspendierung der Weisung) treten nach dem K-GBG nicht ein (Hinweis Kucsko-Stadelmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, dritte Auflage 2003, Seite 175f). Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organes oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen (Hinweis E 21.3.1991, Zl. 91/09/0002, E 25.4.1991, Zl. 91/09/0023, VwSlg 13431 A/1991, E 18.2.1998, Zl. 94/09/0352, und E 21.6.2000, Zl. 99/09/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090049.X01

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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