RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0189

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6;
AuslBG §4b;
AVG §37;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Aussage einer nicht konkret und individualisiert umschriebenen "Bediensteten" ist der Beschwerdeführerin (einer Gesellschaft m. b.H.) nicht als endgültige und ungerechtfertigte Ablehnung der Ersatzkraftstellung zuzurechnen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090189.X04

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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