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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
U.a. sprechen besonders gewichtig folgende Merkmale für die Ansicht, im Beschwerdefall würden die Hinweise auf eine bewilligungspflichtige Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte überwiegen: Zum ersten wurden die gesamten Arbeitsleistungen wegen eines Personalmangels im Betrieb der Bf (der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der W GmbH) an die S GmbH vergeben. Weiters sind die Leistungen der Ausländer (Verlegung von Granitplatten; Steinmetzarbeiten) ident mit gleichartigen Betriebsergebnissen, welche im Betrieb der Bf angestrebt werden, und hat die W GmbH schließlich auch die Arbeiten vollendet. Sodann wurde nicht nur das zu verlegende Steinmaterial von der W GmbH beigestellt, sondern letztendlich auch das für die Verlegung notwendige Verlegematerial. Dass auf Grund einer Vereinbarung im Werkvertrag die S GmbH diese zusätzlichen Materialien beizuschaffen verpflichtet gewesen wäre, ändert nichts am Umstand, dass - nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt - tatsächlich auch diese zusätzlichen Materialien von der W GmbH beigestellt wurden. Weiters erfolgte eine tägliche Beaufsichtigung der Arbeiten sowie die Erteilung von Arbeitsanweisungen und die Kontrolle des Arbeitsfortschrittes und der Qualität durch den Bauleiter der W GmbH, und wurde dieser auch von sämtlichen Ausländern im Erhebungsformular als "Vorgesetzter" angegeben. Bei derartigen Umständen kam dem "Werkunternehmer" S GmbH de facto keinerlei Gestaltungsautonomie mehr zu, und es lag eine organisatorische Eingliederung in den Betriebsablauf der W GmbH vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090233.X02Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009