RS Vwgh 2004/9/15 2004/04/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Wer lediglich beauftragt wird, einen Brief zur Post zu geben, ist Bote und nicht Rechtsvertreter. Sein Verschulden trifft den Auftraggeber nicht; dieser ist allerdings für eine zumutbare und der Sachlage nach gebotene Überwachung verantwortlich (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, S. 1561 f dargestellte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040126.X02

Im RIS seit

21.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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