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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wer lediglich beauftragt wird, einen Brief zur Post zu geben, ist Bote und nicht Rechtsvertreter. Sein Verschulden trifft den Auftraggeber nicht; dieser ist allerdings für eine zumutbare und der Sachlage nach gebotene Überwachung verantwortlich (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, S. 1561 f dargestellte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040126.X02Im RIS seit
21.10.2004Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008