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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1151;Rechtssatz
Soweit sich der Beschwerdeführer (der handelsrechtliche Geschäftsführer und somit das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der G. HandelsgesmbH) auf den Rahmenwerkvertrag stützt, so ist er auf die diesbezüglichen Ausführungen des Unabhängigen Verwaltungssenates zu verweisen, wonach in diesem behauptetermaßen abgeschlossenen undatierten Rahmenvertrag weder ein konkret zu erbringendes Werk noch eine zu erbringende Leistung umschrieben wird und der Beschwerdeführer auch bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung die ergangene Auftragserteilung an die K GesmbH nicht näher im Hinblick auf ein vom Werkbesteller unterscheidbares Werk oder Zwischenergebnis konkretisieren konnte. Da diesem "Werkvertrag" somit seine wesentlichen Bestandteile fehlten, war er auch nicht geeignet, eine Subunternehmereigenschaft der K GesmbH zu untermauern.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090122.X02Im RIS seit
20.10.2004