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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Baustellen sind Arbeitsstellen eines Unternehmens, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2001/09/0163). Die belangte Behörde durfte schon aufgrund dieses unstrittigen Sachverhaltes im Zusammenhalt mit § 28 Abs. 7 AuslBG ohne weiteres als erwiesen annehmen, dass der am 18. Mai 2000 an der Baustelle des Unternehmens des Beschwerdeführers (in Arbeitskleidung und mit Mörtel bzw. Materialresten an den Händen) angetroffene Ausländer zumindest an diesem Tag unberechtigt vom Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt wurde. Dass dennoch keine unberechtigte Beschäftigung dieses Ausländers vorgelegen ist, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 2004, Zl. 2001/09/0235, und die dort angegebene Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002090115.X03Im RIS seit
12.10.2004