RS Vwgh 2004/9/15 2002/09/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Baustellen sind Arbeitsstellen eines Unternehmens, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2001/09/0163). Die belangte Behörde durfte schon aufgrund dieses unstrittigen Sachverhaltes im Zusammenhalt mit § 28 Abs. 7 AuslBG ohne weiteres als erwiesen annehmen, dass der am 18. Mai 2000 an der Baustelle des Unternehmens des Beschwerdeführers (in Arbeitskleidung und mit Mörtel bzw. Materialresten an den Händen) angetroffene Ausländer zumindest an diesem Tag unberechtigt vom Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt wurde. Dass dennoch keine unberechtigte Beschäftigung dieses Ausländers vorgelegen ist, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 2004, Zl. 2001/09/0235, und die dort angegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090115.X03

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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